Satzung des Kölner Spendenkonvoi e.V.
1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen Kölner Spendenkonvoi e.V.
(2) Er hat den Sitz in Köln.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit soll erfolgen.
(4) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2 Zwecke und Ziele des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es geflüchtete und flüchtende Menschen schwerpunktmäßig an den Außengrenzen der Europäischen Union zu unterstützen sowie lokale Strukturen in der Flüchtlingsarbeit/-hilfe (Helfer*innen, Organisationen etc.) zu stärken, wo kaum bis keine Hilfe vorhanden ist.
(2) Der konkrete gemeinnützige Zweck des Vereins laut Abgabeordnung ist die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13), die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (§ 52 Abs.2 Nr. 10) und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2. Nr. 25). Ziel ist es, Menschen in Kontakt zu bringen, die sich direkt, gleichberechtigt und auf Augenhöhe begegnen und einander unterstützen wollen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Sammeln und Verteilen von Sach- und Geldspenden
- die Organisation von Informations- und Spendenveranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks,
- die Organisation und den Aufbau von ehrenamtlicher Arbeit und Strukturen zu Gunsten Geflüchteter,
- das Initiieren von Projekten, die dem Vereinszweck dienen,
- die Koordination der Zusammenarbeit des Kölner Spendenkonvois e.V. mit anderen Organisationen und Bildungseinrichtungen, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern. Die Unterstützung kann auch durch die Auszahlung von Mitteln erfolgen, dies ist jedoch nicht zwingend.
(4) Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit leisten.
(5) Der Verein ist politisch unabhängig. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Ausnahmeregelung zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die die Ziele und Satzung des Vereins anerkennt und nach ihnen handelt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages und nach Aushändigung der aktuell gültigen Satzung und der schriftlichen Anerkennung wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ersten jeden Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind auf den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- diese Satzung einzuhalten,
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen
- Mitgliedsbeiträge entsprechend der nachfolgenden Regelung zu entrichten.
(2) Die Mitglieder des Kölner Spendenkonvois e.V. sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Vereins zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, quartalsweise oder jährlich auf das Vereinskonto gezahlt werden. Die jährlich kumulierte Gesamthöhe des Mitgliederbeitrags ist unabhängig von dem gewählten Zahlungsrhythmus. Folgende Beitragsoptionen ergeben sich als Mitgliedsbeitrag, die von den Vereinsmitgliedern, bei gleichwertigem Stimmrecht, frei gewählt werden können:
- Solidaritätsbeitrag: 3 Euro pro Monat // 9 Euro im Quartal // 36 Euro im Jahr
- Normalbeitrag: 6 Euro im Monat // 18 Euro im Quartal // 72 Euro im Jahr
- Unterstützer*innen-Beitrag: 12 Euro im Monat // 36 Euro im Quartal // 144 Euro im Jahr
Bei Neueintritt im Kölner Spendenkonvoi e.V. wird der erste Tag im Folgemonat des Eintritts als Beginn der Zahlungsverpflichtung gesehen. Es besteht die Möglichkeit eines kompletten Erlasses des Mitgliederbeitrags. Der*die Kassierer*in entscheidet dabei nach billigem Ermessen, ob der Mitgliedsbeitrag erlassen werden soll. Für den Erlass des Mitgliedsbeitrags ist eine schriftliche Begründung an den*die Kassierer*in einzureichen.
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der erweiterte Vorstand
8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (engerer Vorstand) und mindestens einem*einer Beisitzer*in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um weitere zwei oder vier Beisitzer*innen erweitert werden. Der Vorstand besteht entsprechend entweder aus vier, sechs oder acht Mitgliedern (Gesamtvorstand), darunter
(a) die beiden Vorsitzenden
(b) der*die Kassierer*in
(c) der*die Beisitzer*in oder drei Beisitzer*innen oder fünf Beisitzer*innen.
(2) Die beiden Vorsitzenden und der*die Kassierer*in bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB. Ausschließlich der engere Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des engeren Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr und mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Ausschließlich Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Nur natürliche Personen können Mitglied des Vorstands werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit geschäftsführend im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind.
(4) Der Vorstand ist quotiert, d.h. die Anzahl weiblicher bzw. nicht-binärer Personen muss der Anzahl männlicher Personen im Vorstand mindestens entsprechen. Zu Beginn der Vorstandswahlen legt die Mitgliederversammlung die Anzahl der Beisitzer*innen fest. Bei der Wahl des Vorstandes werden zunächst die beiden Vorstandsvorsitzenden gewählt. Dabei steht ein diverser und ein offener Platz zur Wahl. Der diverse Platz wird zuerst gewählt. Anschließend wird der*die Kassierer*in gewählt.
Bei der folgenden Wahl der Beisitzer*innen, muss über die Anzahl offener und diverser Plätze die Quotierung des Vorstandes gewährleistet werden.
Auf offene Wahlplätze können sich Männer, Frauen und nicht-binäre Personen bewerben. Auf diverse Wahlplätze können sich Frauen und nicht-binäre Personen bewerben.
(5) Die Quotierung des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung nur aufgehoben werden, wenn, nach ausdrücklicher Aufforderung, nicht genügend Bewerbungen von Frauen oder nicht-binären Personen vorliegen.
(6) Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
- die Veranlassung und Absicherung der Organisation und Durchführung der Aktionen,
- die Verwaltung des Vermögens und Aufstellung eines Haushaltplans.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Diese*r ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Vorstand kann eigenmächtig im Sinne des Vereinszwecks handeln. Er sollte dabei ein partizipatives Vorgehen anstreben, welches die Mitglieder des Vereins miteinbezieht und informiert hält.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den*die Vorsitzende*n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich, es sei denn, der Vorstand beschließt, für einzelne Tagesordnungspunkte intern zu tagen.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit oder außerordentlichen Hinderungsgründen auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären.
(11) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem*einer der beiden Vorstandsvorsitzenden, sowie dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Abhaltung von Mitgliederversammlungen ist auch über Videotelefonie möglich.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens fünf Vereinsmitgliedern und zeitgleich mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, soweit die Mitglieder die E-Mailadresse angegeben haben, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Elektronische Post ist als adäquater Ersatz und ressourcenschonende Alternative dem analogen Postweg vorzuziehen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- a) Aufgaben des Vereins,
- b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- c) Beteiligung an Gesellschaften,
- d) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500,00
- e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- f) Satzungsänderungen,
- g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem*der Protokollführer*in und einem*einer der beiden Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10 Abstimmungen
Äußert ein anwesendes und stimmberechtigtes Mitglied den Wunsch eine Personenwahl geheim abzuhalten, muss diese Wahl geheim abgehalten werden. Bei Nicht-Personenwahlen ist eine einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder nötig, um die Wahl geheim abzuhalten. Ansonsten sind Abstimmungen per Handzeichen durchzuführen.
11 Kassenführung
Der*die Kassierer*in verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er*sie führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung einem*einer der beiden Vorsitzenden und des*der Kassierer*in vorzunehmen.
12 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Logis, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
13 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
14 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederbetreuung und bei Neuanmeldung eines Mitglieds werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliederbetreuung verarbeitet und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt.
Sonstige Informationen über Mitglieder und über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn diese zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Linderung des Leids durch Flucht und Vertreibung.
16 Sprachliche Gestaltung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher, weiblicher und nicht-binärer Form.